Betriebsrat
Betriebsvereinbarung:
Eine schriftliche Vereinbarung, die von Betriebsinhaber und Betriebsrat in diversen Angelegenheiten abgeschlossen wird, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag dem Betriebsrat vorbehalten ist. Dieser ist primär ein Instrument der Mitbestimmung im Betrieb. Für bestimmte Maßnahmen, wie betriebliche Disziplinarordnungen, Kontrollmaßnahmen für Arbeitnehmer, welche die Menschenwürde berühren, oder leistungsbezogene Entgelte, bedarf es zwingend einer Betriebsvereinbarung. In anderen Angelegenheiten (wie z.B. allgemeine Ordnungsvorschriften, Aufteilung der täglichen Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen, Sozialpläne, Urlaubsverbrauch und Betriebspensionen) können im Betriebsrat abgeschlossen werden.
Ein Kollektivvertrag ist eine im Arbeitsverfassungsgesetz geregelte Vereinbarung die, zwischen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, schriftlich abgeschlossen wird.
Warum brauchen wir einen Betriebsrat?
Durch die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer/-innen gegenüber dem Arbeitgeber kann ein einzelner Arbeitnehmer Interessen nur sehr schwer durchsetzen. Es besteht daher ein Interessenskonflikt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei dem der Arbeitnehmer der Schwächere ist. Ein gewählter Betriebsrat hat einerseits durch die Solidarität der Belegschaft und andererseits kraft Gesetzes die Möglichkeit, Arbeitnehmerinteressen konsequent durchzusetzen.
Kündigungen und Entlassungen
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat spätestens fünf Tage vor jeder beabsichtigten Kündigung verständigen. Hier kann der Betriebsrat versuchen, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Eine vor Ablauf der 5 –Tages - Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Auch bei der Entlassung muss der Betriebsrat unverzüglich informiert werden und kann innerhalb von 3 Tagen eine Beratung verlangen. Der Betriebsrat kann außerdem die Kündigung oder die Entlassung beim Arbeit- und Sozialgericht anfechten. Ohne Betriebsrat entfällt die Benachrichtigung- und Beratungspflicht.
Schutz gegen willkürliche Versetzungen
Der Betriebsrat ist von jeder Versetzung zu informieren. Tritt durch eine Versetzung eine Verschlechterung ein, so kann sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus Angst um seinen Arbeitsplatz dem Wunsch des Arbeitgebers nachgekommen wäre. Ohne Betriebsrat hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, sich gegen eine Versetzung zu wehren, solange sie nicht seinem Arbeitsvertrag widerspricht.
Einstellung zu fairen Bedingungen
Der Betriebsrat ist von der Einstellung neuer Mitarbeiter/-innen zu verständigen. Auf sein Verlangen hin ist eine besondere Beratung durchzuführen. Durch diese Regelung ist es dem Betriebsrat von Anfang an möglich, günstige Arbeitsbedingungen zu schaffen. In Betrieben, in denen Arbeitnehmer/-innen von Betriebsräten vertreten werden, kann von fairen Arbeitsbedingungen ausgegangen werden.
Überwachung der Arbeit- und Sozialrechtlichen Vorschriften
Ohne Betriebsrat erfahren die Behörden oft nicht von Missständen, und die Arbeitnehmer sind darauf angewiesen, dass Mängel bei einer routinemäßigen Kontrolle aufgedeckt und behoben werden. Arbeitsunfälle werden ohne Betriebsrat oft als normale Krankenstände gemeldet, um sich eine lästige Besichtigung zu ersparen. Durch diese Vorgangsweise verschlechtern sich Ansprüche und Maßnahmen zur künftigen Vermeidung von Unfällen werden verhindert.
Überwachung der Lohn- und Gehaltsauszahlung
In Betrieben mit Betriebsräten kommt es selten zu Problemen mit der Lohn- und Gehaltsauszahlung, da dieser ein Einsichtsrecht in die erforderlichen Unterlagen hat.
